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by Anna Hütte

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Baumängel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bauen & Wohnen - Es zeigen sich Baumängel

Stellen Sie während der Ausführung der Arbeiten Baumängel fest, haben Sie einen Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Bauwerks. Nach einer TÜV- Untersuchung stehen an erster Stelle Mängel an der Kellerabdichtung. Zu den häufigsten Mängeln zählen ferner fehlerhafte Dachabdeckungen, falsch eingebaute Fenster und Türen sowie Schäden an Außenwänden und unzureichende Wärmedämmung.

O     Die Abnahme

O     Die einzelnen Gewährleistungsansprüche

O     Minderung

O     Die einzelnen Gewährleistungsansprüche

O     Die Haftung für Baumängel

          Nachbesserung §633 Abs. 2 BGB  

          Wandlung § 634 1 3 BGB

          Minderung § 6341 BGB

          Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 635 BGB  

         Schadenersatzansprüche nach der Verdingungsordnung

               für Bauleistungen (VOB) §13Ziffer7VOB/B

         Positive Vertragsverletzung §§ 286, 326, 280, 325 BGB 

          Verzugsschaden §§ 286, 326 BGB 

 

VOB oder BGB Bei mangelhafter Leistung kommt es für den Bauherrn darauf an, ob ein BGB-Vertrag oder die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) vereinbart worden ist. Die VOB ist kein Gesetz, hat aber einen besonderen Status. Sie gilt nur dann, wenn individuell vereinbart worden ist. Teil B der VOB muss als ganzes vereinbart werden. Verwendet der Unternehmer nur einzelne Klauseln oder verändert er wesentliche Klauseln der VOB/B gilt nur das BGB. Auf Architekten- und Ingenieurleistungen ist die VOB nicht anwendbar, weil sie keine Bauleistungen erbringen. Die VOB regelt die Auftragsabwicklung detaillierter als das Werkvertragsrecht des BGB und weicht in mehreren Bestimmungen ab.

Die Abnahme


Die Abnahme ist die letzte umfassende Gelegenheit für den Bauherrn, zu überprüfen, ob die Bauleistungen ordnungsgemäß bzw. mit welchen Mängeln ausgeführt worden sind.


Bestehen Sie auf einer „förmlichen" Abnahme, in einem gemeinsamen Abnahmetermin werden die Baumängel, ggf. Vertragsstrafen und etwaige Vorbehalte beider Parteien in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll schriftlich niedergelegt. Das Protokoll wird dann von beiden Parteien unterschrieben und beiden Parteien eine Ausfertigung ausgehändigt. Die Abnahme hat folgende Konsequenzen:

Die Ausführung der Bauleistungen wird vom Bauherrn als im wesentlichen vertragsgerecht entgegengenommen.

Mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Nach VOB beträgt die Gewhrleistung an Bauwerken 2 Jahre, nach BGB 5 Jahre.

Der Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung wird fällig. Beim BGB-Vertrag ist die Vergütung sofort fällig, beim VOB-Vertrag erst innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung.

Mit der Abnahme tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Bis zur Abnahme muss der Unternehmer die Vertragsmäßigkeit seiner Leistung beweisen. Nach der Abnahme müssen Sie als Bauherr beweisen, dass eine Leistung fehlerhaft ist.

Eine eventuell vereinbarte Vertragsstrafe muss bei der Abnahme vorbehalten werden, ansonsten kann sie nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Bauherrn über. Beschädigungen oder Zerstörungen an Ihrem Hause gehen nun voll zu Ihren Lasten.

Für Mängel, die sich der Bauherr bei der Abnahme nicht vorbehalten hat, verliert er den Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung der Vergütung, jedoch nicht den Schadenersatzanspruch.

Ein gemeinsames Aufmaß stellt keine Abnahme dar. Die Wirkungen der Abnahme treten auch ein, wenn der Bauherr die Abnahme zu Unrecht verweigert. Wegen wesentlicher Mängel kann aber die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel ausgeschlossen werden. Wesentliche Mängel liegen z. B. vor, wenn die Beseitigungskosten unverhältnismäßig hoch sind; die Arbeiten schwierig und umfangreich sind oder/und zugesicherte Eigenschaften fehlen. Beim BGB-Vertrag besteht auch bei unwesentlichen Mängeln keine Abnahmeverpflichtung.

Nach VOB ist auch eine fiktive Abnahme durch schlüssiges Handeln des Bauherrn möglich. Das ist z. B. der Fall, wenn der restliche Werklohn ohne Einwände gezahlt wird, wenn das Haus ohne Rüge bezogen wird oder wenn bei einem Fertighaus der Schlüssel angenommen wird.

Die fiktive Abnahme nach VOB setzt voraus:

Der Bauunternehmer teilt dem Bauherrn die Fertigstellung der Bauleistung schriftlich mit. Die Übersendung der Schlussrechnung reicht aus, ebenso die Erklärung, dass die Baustelle geräumt sei.

Die Bauleistung des Unternehmers muss Abnahmereif sein.

Der Bauherr lässt zwölf Werktage vergehen, ohne mit dem Unternehmer Verbindung wegen der Abnahme aufzunehmen. Hat der Bauherr die Leistung in Benutzung genommen, wird die Abnahme bereits nach 6 Werktagen fingiert.

Die einzelnen Gewährleistungsansprüche

Für alle Gewährleistungsansprüche ist von Bedeutung, dass sie ein Verschulden nicht voraussetzen. Zu den einzelnen Ansprüchen ist ergänzend zur folgenden Übersicht folgendes anzumerken:

Werkvertragsrecht nach BGB: Der Nachbesserungsanspruch
Beim Werkvertrags recht steht der Nachbesserungs- oder Mängelbeseitigungsanspruch im Vordergrund. Erst wenn dieser fehlschlägt, kommt die Wandlung oder Minderung bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Betracht. Der Anspruch kann auch schon vor der Abnahme geltend gemacht werden.

Dem Unternehmer ist eine angemessene Frist zur Durchführung der Arbeiten zu setzen, hierbei ist zusätzlich zu klären, dass für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, für eine anderweitige Mängelbeseitigung gesorgt wird. Der Unternehmer kommt mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, wenn die Mängelbeseitigung trotz Mahnung nicht erfolgt. Sie haben dann das Recht zur so genannten „Ersatzvornahme" und gleichzeitig einen Kostenerstattungsanspruch. Sie können dann den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer verlangen.

Minderung

Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich oder nicht zumutbar oder verläuft die Frist zur Beseitigung des Mangels ohne Erfolg, kann der Erwerber nur noch die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Schadensersatz

Der Erwerber kann einen Anspruch auf Schadenersatz nur dann geltend machen, wenn der Unternehmer den Mangel des Bauwerks verschuldet hat. Der Schadenersatzanspruch ist auf eine Entschädigung in Geld gerichtet.

... Gewährleistungs-Rechte nach der VOB/B

Die Voraussetzungen der einzelnen Ansprüche sind hier anders als im BGB geregelt.

Nachbesserung
 
Nach der VOB müssen die Mängel, die nachgebessert werden sollen, schriftlich konkret bezeichnet werden. Nach Ablauf einer angemessenen Frist besteht auch hier ein Recht auf Ersatzvornahme und Vorschusserstattung. Ein Verzug des Unternehmers wird aber nicht gefordert.

Minderung
 
Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wird anders als im BGB nicht gefordert. Der Anspruch auf Minderung besteht nur dann, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist oder vom Auftraggeber wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes verweigert werden darf oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.

Schadensersatz
Der Anspruch ist auch hier auf Geldersatz gerichtet und umfasst beim großen Schadenersatzanspruch den Ersatz von Folgeschäden sowie von Schäden, die durch die Nachbesserung nicht ausgeglichen sind.

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Die Haftung für Baumängel

Welche vertraglichen Ansprüche können bestehen?
U = Umfang
V = Voraussetzung

Nachbesserung §633 Abs. 2 BGB
U: Anspruch auf Beseitigung vorhandener Mängel. Gerät der Vertragspartner mit der Nachbesserung in Verzug, kann der Bauherr den Mangel selbst beheben lassen. Führt die Nachbesserung nicht zum Erfolg, kann der Bauherr Wandlung oder Minderung verlangen.
V: Verschulden des Vertragspartners nicht erforderlich. An Mahnung nicht gebunden. Das Recht zur eigenen Nachbesserung setzt dagegen Mahnung voraus.

Wandlung § 634 1 3 BGB
U: Rückgängigmachung des Werkvertrages. Architekten- und Bauvertrag sind in der Regel Werkvertrag. Beide Parteien müssen die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§§ 634IV, 467,346 ff. BGB). Gegebenenfalls erfolgt gegenseitige Verrechnung.
V: Angemessene Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels. Erklärung, dass nach Ablauf der Frist die Beseitigung des Mangels abgelehnt wird. Genaue Fristsetzung notwendig. Nur geringe Bedeutung im Baurecht. Verschulden des Vertragspartners nicht erforderlich. Nach der VOB hingegen (dazu weiter unten) besteht kein Recht auf Wandlung.

Minderung § 6341 BGB
U: Minderung der Vergütung. Sie ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Wert der bisherigen mangelhaften Leistung zu dem Wert der Leistung gestanden hätte, wenn sie mangelfrei gewesen wäre.
V: Angemessene Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels. Erklärung, dass nach Ablauf der Frist die Beseitigung abgelehnt wird. Danach Minderung des Vergütungsanspruchs. Die Berechnung der Minderung erfolgt nach § 472 BGB. Verschulden des Vertragspartners nicht erforderlich.

Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 635 BGB
U: Der Anspruch geht in erster Linie auf Geldersatz. Geltendmachung der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten. Der Vertragspartner haftet hier nur für Schäden, die dem Bauwerk unmittelbar anhaften (hierzu gehören auch: Minderwert, Mietausfall, Aufwendungen für Ersatzwohnung, Zinsverlust). Der Ersatzanspruch ist nach dem Unterschied zwischen der Vermögenslage zu bemessen, in der der Bauherr bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung gewesen wäre, und derjenigen, in die er durch die Nichterfüllung geraten ist.
V: Mangel muss vom Vertragspartner zu vertreten sein (Vorsatz, Fahrlässigkeit). Der Bauherr muss die objektiven Voraussetzungen des Anspruchs nachweisen. Der Anspruch kann nur anstelle von Wandlung oder Minderung geltend gemacht werden.

Schadenersatzansprüche nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) §13Ziffer7VOB/B
U: Kleiner Schadenersatzanspruch (Abs. 1). Er betrifft den Schaden an dem Bauwerk, zu dessen Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Bauleistung dient. Hierzu gehört auch der zur Beseitigung der Schäden am Bauwerk erforderliche Aufwand. Großer Schadenersatzanspruch (Abs. 2). Er umfasst die Schäden, die über den am Bauwerk entstandenen Schaden hinausgehen.
V: Ansprüche können neben Nachbesserung und Minderung geltend gemacht werden. Geltung der VOB muss vertraglich vereinbart sein. Es muss sich um einen wesentlichen Mangel handeln, der auf einem Verschulden des Vertragspartners oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Gebrauchsfähigkeit der Leistung muss erheblich beeinträchtigt sein. Beim großen Schadenersatzanspruch muss der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruhen oder im Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bestehen.

Positive Vertragsverletzung §§ 286, 326, 280, 325 BGB
U: Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Nebenpflichten aus dem Bau- oder Architektenvertrag. Umfasst auch die Mängelschäden = Nachteile, die dem Bauherrn als weitere entfernter Folge des Mangels außerhalb des Werkes erwachsen sind.
V: Verschulden des Vertragspartners. Der Anspruch kann neben dem Schadenersatz wegen Schlechterfüllung für weitere Schäden geltend gemacht werden. Abgrenzung beider Ansprüche von Bedeutung. In Musterverträgen wird häufig die Haftung auf den Ersatz unmittelbaren Schadens beschränkt. Die Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung beträgt 30 Jahre, bei Ansprüchen wegen Schadenersatz wegen Schlechterfüllung 5 Jahre.

Verzugsschaden §§ 286, 326 BGB
U: Ersatz des durch Verzug entstandenen Schadens (z. B. Kreditkosten, Mietausfall). Sowohl der unmittelbare wie auch der mittelbare Schaden (entgangener Gewinn) ist zu ersetzen. Gilt hingegen die VOB, kann nur der Ersatz des unmittelbaren Schadens verlangt werden.
V: Fälligkeit der Leistung, Verschulden des Vertragspartners, Mahnung des Bauherrn. Hat infolge des Verzugs die Leistung für den Bauherrn kein Interesse, so kann er unter Ablehnung der Leistung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach der VOB hat der Bauherr anstelle des Rücktrittsrechts das Recht zur fristlosen Kündigung (§§5 Ziff. 4,8 Ziff. 3 VOB).

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