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Kosten, Gebühren, Honorare

 

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   Der Architekt

   Die nachfolgenden Erläuterungen ersetzen keine detaillierte Beratung, sondern können diese nur vorbereiten.

                                                                                                                                                                      Campus&Ratgeber für angehende Bauherren

Architektenhonorar

Die Höhe des Architektenhonorars richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI). Es besteht kein Formzwang für den Abschluss des Architektenvertrages. Die Architektenverbände empfehlen, einen schriftlichen Architektenvertrag abzuschließen. Es gibt hierfür sehr brauchbare Musterverträge.

Die Höhe des Architektenhonorars richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI).

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Wonach richtet sich das Honorar

Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Innenräumen richtet sich

  • nach den anrechenbaren Kosten des Objekts;

  • nach der Honorarzone, der das Objekt angehört;

  • bei Gebäuden und Raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel.

„Anrechenbare Kosten des Objekts"
sind alle Aufwendungen, die das Gebäude selbst betreffen. Grundlage für das Honorar sind die Preise für Handwerkerleistungen und Material ohne Mehrwertsteuer. Dafür darf der Architekt seinem Honorar die Mehrwertsteuer zurechnen. Der Architekt kann natürlich die Kosten erst dann exakt berechnen, wenn die Angebote der Unternehmen vorliegen. Jeder Bauherr kann zumindest überschlägig ermitteln, welche monatliche Belastung er tragen kann. Daraus kann er ableiten, in welcher Höhe er Baukredite aufnehmen kann und bis zu welchen Baukosten er insgesamt gehen kann. Sie haben es als Bauherr auch in gewissem Umfang selbst in der Hand, die Baukosten gering zu halten. Nach Ansicht der Architekten entstehen die meisten Mehrkosten als Folge von Änderungswünschen während der Bauzeit. Eine Kostenkontrolle während der Bauzeit wirkt sich auf die spätere Endabrechnung aus.

Honorarzonen
Die HOAI definiert fünf Honorarzonen. Für Bauherren von Ein- und Zweifamilienhäusern sind - je nach Aufwand - die Honorarzonen III oder IV vorgesehen. Da das Honorar in der Zone IV höher ist, kann der Bauherr daran interessiert sein, mit dem Architekten eine Abrechnung des Honorars nach Zone III zu vereinbaren.

Honorarzone III
Wohnhäuser mit durchschnittlicher Ausstattung.

Honorarzone IV
Wohnhäuser mit überdurchschnittlichen Anforderungen, zum Beispiel Terrassen- und Hügelhäuser und planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau.

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Honorartafel

Nach der Ermittlung der „anrechenbaren Kosten" und der Vereinbarung über die Honorarzone kann das Honorar aus der HOAI (§ 16) abgelesen werden. Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Grundleistungen bei Gebäuden ergeben sich aus der Honorartafel. Die Sätze für Zwischenstufen sind durch Interpolation zu ermitteln. Der Architekt kann das gesamte Honorar nur fordern, wenn er alle neun in der HOAI aufgeführten Leistungsphasen erbringt. Der Bauherr muss nicht alle Leistungen in Anspruch nehmen.

Die Höhe des Honorars ergibt sich zwar aus der Honorartafel. In der Honorartafel werden aber die Baukosten ab 51120 € bis zu einer Million nur jeweils alle 51120 € ausgeworfen. Honorare für Objekte mit dazwischenliegenden anrechenbaren Kosten sind durch Interpolation zu ermitteln (§ 5a HOAI).

Leistungsphasen  
Für jede einzelne Phase sind Honoraranteile in Prozentsätzen ausgewiesen, die wie folgt zu vergüten sind:
Planungsphase  
Phase 1 Grundlagenermittlung 3 %  
Phase 2 Vorplanung 7 %  
Phase 3 Entwurfsplanung 11 %  
Phase 4 Genehmigungsplanung        6 %  
       
Ausführungsphase      
Phase 5 Ausführungsplanung 25 %  
(Vollständige zeichnerische Darstellung des Gebäudes mit allen für die Bauausführung notwendigen Einzelangaben)
Phase 6 Vorbereitung der Vergabe 10 %  
Phase 7          Mitwirkung bei der Vergabe 4 %  
Phase 8 Objektüberwachung 31 %  
Tätigkeit nach Fertigstellung
Phase 9 Betreuung/Dokumentation 3%  
     
Statikerhonorar    
Auch der Statiker berechnet sein Honorar nach der HOAI. Der Umfang der anrechenbaren Kosten ist beim Statiker weitaus geringer als beim Architekten. Außerdem liegen seine Leistungen in der Regel in den Zonen I oder II.
     

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