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 Die Erschließung des Grundstückes  

 

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Die nachfolgenden Erläuterungen ersetzen keine detaillierte Beratung, sondern können diese nur vorbereiten.

Eine Baugenehmigung erhalten Sie nur dann, wenn die zuvor erläuterten planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Erschließung Ihres Grundstücks gesichert ist.

                                                                                                                                                                     Campus&Ratgeber für angehende Bauherren

Was gehört zu einer gesicherten Erschließung ?

Die Erschließung dient der völligen Baureifmachung des Grundstücks. Ein Grundstück ist erschlossen, wenn:

  • es an einer ausgebauten Straße liegt,

  • sich die Abwässer schadlos beseitigen lassen,

  • die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas usw. gesichert ist.

Zur Erschließung gehören alle außerhalb des Grundstücks durchzuführenden Maßnahmen, nicht dagegen die Vorgänge auf dem Baugrundstück selbst, z. B. die Anlage des Zufahrtsweges.

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Anschluss an die Versorgung- und Abwasserleitungen

Die Kosten der Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser, Strom etc.) vom Hausanschluss bis an das öffentliche Netz sind im Erschließungsbeitrag nicht enthalten und müssen gesondert gezahlt werden. Die zu zahlenden Beiträge werden meist je lfd. Meter berechnet und ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung.

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Wie hoch sind die Erschließungskosten ?

Die Erschließungskosten sind häufig im Kaufpreis des Grundstücks enthalten. Die Kosten können nur im Einzelfall ermittelt werden. Die Gemeinde hat die erforderlichen Erschließungsanlagen herzustellen. Die Kosten für die entstandenen Aufwendungen sind durch Beiträge nach Maßgabe des Baugesetzbuchs in Verbindung mit der Osts Satzung zu decken. Der Erschließungsbeitrag richtet sich entweder nach den tatsächlich entstandenen Kosten (Erschließungsaufwand) oder nach Einheitssätzen. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde für die üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzulegen.

Die Gemeinden können nach dem Wohnbaulandgesetz durch Erschließungsvertrag einem Bauträger die gesamte Erschließung eines Baugebiets übertragen. Sie müssen nicht mehr wie bisher einen gemeindlichen Eigenanteil von 10% dieser Kosten tragen.

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Die Verteilung des Erschließungsaufwandes

Sie kann erfolgen nach

  • der Länge der Straßenfront (Frontmeter);

  • der Grundstücksfläche;

  • Kombination von Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor. Hinsichtlich der Nutzung wird entweder auf die Zahl der Vollgeschosse oder die Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl abgestellt.

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. Der gewählte Maßstab ist allgemeinverbindlich in der Satzung festzulegen.

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Wann ist der Erschließungsbeitrag zu zahlen ?

Der Erschließungsbeitrag ist nicht schon mit der Fertigstellung der Erschließungsanlage, z.B. der Straße, fällig, sondern erst nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids. Ist Ihnen zu diesem Zeitpunkt das Grundstück übergeben worden, müssen Sie den Erschließungsbeitrag bezahlen. Wenn Sie dies vermeiden wollen, ist eine vertragliche Regelung notwendig, dass der Verkäufer auch erst künftig fällig werdende Erschließungskosten zu zahlen hat.

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Kostenspaltung

Nach § 127 Abs. 3 BauGB ist die selbstständige Erhebung des Erschließungsbeitrags für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlage zulässig. Die Beitragspflicht entsteht dann, wenn diese Teilmaßnahmen endgültig fertig gestellt sind. Von dem Recht zur Kostenspaltung darf die Gemeinde nur Gebrauch machen, wenn dies in der Satzung geregelt ist.

Vorausleistungen

Es kann eine angemessene Vorausleistung erhoben werden, sobald mit der Herstellung der Erschließungsmaßnahme begonnen worden ist.

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