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Finanzierungshilfe Bund und Länder |
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Die nachfolgenden Erläuterungen ersetzen keine detaillierte Beratung, sondern können diese nur vorbereiten.
Campus&Ratgeber für angehende Bauherren
Finanzierungshilfen Bund und Länder
| Subventionsarten |
Einkommensgrenzen
Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die
Grenzen für das jährliche Einkommen nicht überschreiten. Bei der
Ermittlung des Einkommens sind die §§20 bis 24 WoFG anzuwenden.
Die Einkommensgrenze beträgt:
für einen Einpersonenhaushalt 12.000 EURO
für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 EURO
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 EURO
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im
Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich
die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 500 EURO.
Die Landesregierungen können aber von den Einkommensgrenzen nach den
örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen
Abweichungen festlegen.
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. Das ist
die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der
Freu. Zbd Abzugsbeträge nach § 24 WoFG. Maßgebend sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die Leistung von Steuern vom Einkommen,
Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und
Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen.
Allgemeine Voraussetzungen
Es gelten folgende allgemeine Voraussetzungen: Die Vergabe der Mittel erfolgt nach der sozialen Dringlichkeit des Einzelfalles.
Auf die Bewilligung staatlicher Mittel besteht kein Rechtsanspruch.
Es sind Einkommensgrenzen wie auch Wohnflächengrenzen einzuhalten.
Sie müssen einen bestimmten Prozentsatz an Eigenkapital einbringen.
Die Förderung erfolgt über die Bundesländer. Von Bundesland zu Bundesland gelten unterschiedliche Fördermethoden, Vorränge und Schwerpunkte.
Beratung und Antragstellung
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