Glossar ...Begriffe verständlich erklärt

 


















Glossar

 

 

Baugenehmigung

Die Erteilung erfolgt nach einer Prüfung des Bauantrages durch Aushändigung eines Bauscheines. Das Bauvorhaben muss dafür mit dem geltenden Baurecht in Übereinstimmung stehen. Die Baugenehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Erteilte Baugenehmigungen können von Dritten, deren Rechte beeinträchtigt werden, angefochten werden. Ohne Baugenehmigung errichtete Bauvorhaben können eingestellt oder sogar beseitigt werden.

Bauzeitzins

Hierunter fallen: Bauzeitzins (von der Darlehensauszahlung bis zur Fertigstellung anfallende Teilauszahlungszuschläge sowie Bereitstellungs- und Schuldzinsen)


Berechnung Bauzeitzins:                      1/2 Darlehenssumme x Darlehenszins

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                                                             Bauzeit (Monate) x 100

 

Berechnung Bereitstellungszins:           1/2 Darlehenssumme x 0,25

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                                                    Bauzeit ./. Bereitstellungszins-freie Monate x 100

 

Geben Sie den Betrag von geplanten Bauzeitzins/en ein, die erforderlich werden um sicherzustellen, dass auch diese Kosten Berücksichtigung finden. Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Baufirma nach, sie wird Ihnen hierbei Auskunft geben können.

Bankvorausdarlehen

Siehe Tilgungsaussetzung

Beleihungsgrenze

Die Kreditinstitute beleihen Ihr Objekt zu bestimmten Bedingungen bis zu dieser in Prozent des Beleihungswertes angegebenen grenze. Die Beleihungsgrenze für die so genannte I a-Hypothek setzen die Kreditinstitute in der Regel 60 Prozent, Lebensversicherungen dagegen bei 40 bis 50 Prozent des Beleihungswertes an.

Beleihungswert

Der nach den Grundsätzen des Kreditinstitutes festgelegte Wert eines Hauses. Er entspricht bei Neubauten etwa 70 bis 80 Prozent der angemessenen Bau- und Bodenkosten und wird sehr unterschiedlich zwischen den Kreditinstituten ermittelt

Beleihungswertermittlung

Als Sicherheit für Ihren Hypothekenkredit dient uns (der Bank und/oder Bausparkasse) in der Regel die in Ihrem Eigentum stehende Immobilie. Zur Ermittlung des Beleihungswertes benötigen wir auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Schätzung eines Sachverständigen. Dabei werden z.B. die Lage des Grundstücks, der Zustand des darauf errichteten Gebäudes und der erzielte oder nachhaltig erzielbare Mietertrag sowie die örtlichen Marktverhältnisse berücksichtigt.

Für die Bewertung fallen Schätzkosten an.

Beleihungen (inländische wohnwirtschaftlich genutzte Objekte)

Bei Beleihungen inländischer wohnwirtschaftlich genutzter Objekte und gemischt genutzter Objekte mit einem gewerblich genutzten Anteil von untergeordneter  Bedeutung (Mietertrag des gewerblich genutzten Anteils nicht mehr als ein Drittel der gesamten Jahres-Nettokaltmiete) kann von einem förmlichen Gutachten abgesehen werden, wenn das Darlehen einschließlich aller auf dem Objekt lastender vorrangigen Rechte die so genannte Kleindarlehensgrenze, zur Zeit 306 775 EURO, nicht überschreitet. Die Voraussetzung hierfür erfüllt ist, dass der Beleihungswert anhand der vorliegenden Unterlagen nach Besichtigung des Objektes - im Regelfall durch einen Mitarbeiter der Bank -, ermittelt werden kann. Auch für diese Art der Bewertung der Immobilie können Schätzkosten anfallen.

Bereitstellungszinsen

Werden für den Zeitraum zwischen Zusage und Auszahlung eines Darlehens berechnet.

Beurkundung (notarielle)

Wenn Sie ein bebautes oder unbebautes Grundstück erwerben, belasten und/oder veräußern, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung. Der Notar ist im Gegensatz zum Anwalt niemals Vertreter einer Partei, sondern Betreuer aller Beteiligten. Der Notar muss seine Kosten ausschließlich nach der Kostenordnung berechnen. Jede abweichende Vereinbarung über die Höhe der Kosten nach oben oder unten ist ihm untersagt.

Bürgschaft (siehe auch Aval)

Ein Vertrag, durch den sich der Bürge dem Gläubiger eines Dritten gegenüber verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Dritten Einzustehen. Die Bürgschaft muss schriftlich erteilt werden. Zweck der Bürgschaft ist die Sicherung eines Gläubigers bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

 

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