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		 Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer
	
Wohnwünsche entstehen in vielfältigen und oft langfristigen Überlegungen. Sei es die berufliche und oder familieäre Veränderung. Der nicht ausreichende Platz oder gar der Überschüssige Wohnraum der dazu führt sich zu verändern. Wir sind Ihnen gern bereit Unterstüzung zu geben, Ihre Wohnwünsche neu zu ordnen, Ihre neue Heimat zu finden.
Campus&Ratgeber für angehende Bauherren
O In welchen Fällen ist die Grunderwerbsteuer zu zahlen
O Wer muss die Grunderwerbsteuer zahlen
O Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer
O Wann sind Sie von der Grunderwerbsteuer befreit
O Wann ist die Grunderwerbsteuer fällig
O weitere Informationen zum
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)Für den Erwerb eines bebauten und/oder unbebauten Grundstücks haben Sie die einmalig fällig werdende Grunderwerbsteuer zu zahlen. Grunderwerbsteuerpflichtig ist auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung sowie der Erwerb oder die Begründung eines Erbbaurechts oder der Tausch von Grundstücken.
Steuerschuldner sind 
			regelmäßig die Erwerber und die Veräußerer.
			
			In den meisten Verträgen wird vereinbart, dass der Erwerber die 
			Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen 
			den Steuerbescheid zuerst an den Erwerber richten. Zahlt der 
			Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch 
			vom Veräußerer fordern.
Für den Erwerb eines bebauten und/oder unbebauten Grundstücks haben Sie die einmalig fällig werdende Grunderwerbsteuer zu zahlen. Grunderwerbsteuerpflichtig ist auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung sowie der Erwerb oder die Begründung eines Erbbaurechts oder der Tausch von Grundstücken.
			
Die Grunderwerbsteuer beträgt in der Regel ab 01.01.1997 (3,5 Prozent des Wertes der Gegenleistung).
Übersicht der aktuellen Steuersätze in den Regionen:
6,00% - Berlin seit 01.01.2014
6,50% - Brandenburg seit 01.07.2015
5,00% - Mecklenburg-Vorpommern seit 01.07.2012
5,00% - Thüringen seit 07.04.2011
5,00% - Sachsen-Anhalt seit 01.03.2012
5,50% - Sachsen seit 01.01.2023
5,00% - Baden-Württemberg seit 05.11.2011
5,00% - Bremen, Niedersachsen seit 01.01.2014
5,50% - Hamburg seit 01.01.2023
6,00% - Hessen seit 01.08.2014
6,50% - Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein seit 01.01.2015
Hinzu gehören insbesondere der Kaufpreis, übernommene Belastungen, 
			vorbehaltene Nutzungen (z.B. Wohnrecht), sonstige Leistungen (z.B. 
			Vermessungskosten, Aufpreis für Sonderleistungen). 
			
			Wenn Sie zunächst nur das Grundstück kaufen und es dann bebauen, 
			haben Sie nur die Grunderwerbsteuer für das Grundstück zu bezahlen.
			
			Bei Bauherren- und Erwerbermodellen ist für den Umfang der 
			Gegenleistung maßgebend, in welchen Zustand das Erwerbsobjekt zum 
			Gegenstand des Vertrages gemacht worden ist. Getrennte Verträge 
			besagen noch nicht, dass von dem Erwerb eines unbebauten 
			Grundstückes auszugehen ist. Die volle Grunderwerbsteuer für 
			Grundstück und Gebäude ist auch dann zu zahlen, wenn sich der 
			Verkäufer in einem Vertrag verpflichtet, ein Grundstück zu veräußern 
			und in einem weiteren Vertrag die werkvertragliche 
			Herstellungspflicht übernimmt. Nach den zahlreichen Urteilen des 
			Bundesgerichtshofes enden alle Grunderwerbsteuersparenden 
			Vertragsgestaltungen mit dieser Auslegung. Ist die Veräußerung des 
			Grundstückes nicht ohne Übernahme der Gebäudeherstellungspflicht 
			vereinbart, ist die Grunderwerbsteuer aus der Gegenleistung für das 
			bebaute Grundstück entstanden 
			
			(BFH, Urt. v. 25.07.79 - BStBl. 80 II S.11).
Sonderregel Berlin: Der Steuersatz beträgt für Erwerbsvorgänge die ab dem 01.01.2007 verwirklicht wurden 4,5 % und ab 01.04.2012 auf 5,0% der Gegenleistung (u.a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/ Nutzungsrechten).
Campus&Ratgeber für angehende Bauherren
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 sind 
			zahlreiche Steuerbefreiungen entfallen. Befreit sind Sie im 
			wesentlichen nur noch in folgenden Fällen:
			
			*
			Erwerb bis zu Anschaffungskosten pro Objekt und pro Erwerber von 
			2.560 EURO. Bei gemeinsamen Erwerb durch Ehegatten verdoppelt sich 
			die Bagatellgrenze.
			
			*
			Erwerb eines Grundstückes durch Personen, die mit der Veräußerung in 
			grader Linie verwandt sind. In grader Linie sind die Eltern und 
			Großeltern mit den Kindern und Enkelkindern. Uneheliche Kinder sind 
			auch mit dem Vater in grader Linie verwandt. Hierzu rechnen auch 
			Adoptivkinder und Stiefkinder. Geschwister sind hingegen nicht in 
			grader Linie verwandt.
			
			*
			Erwerb durch Ehegatten von Personen, die mit dem Veräußerer in 
			grader Linie verwandt sind (z.B. sog. Schwiegerkinder). Die 
			Ehegatten der Kinder und Stiefkinder werden den Verwandten in grader 
			Linie gleichgestellt. Auf den Güterstand kommt es nicht an. Die Ehe 
			muss zum Zeitpunkt der Veräußerung noch bestehen.
			
			*
			Erwerb eines Grundstückes durch Erbschaft. Erblasser und Erbe müssen 
			nicht miteinander verwandt sein
			
			*
			Erwerb eines Grundstücks durch Schenkung unter Lebenden. Ein 
			Verwandtschaftsverhältnis braucht nicht zu bestehen. Ist mit der 
			Schenkung eine Auflage verbunden oder eine Gegenleistung vereinbart 
			- eine so genannte "gemischte Schenkung" - fällt insoweit 
			Grunderwerbsteuer an. Ein Beispiel: Die auf dem Grundstück lastende 
			Hypothek wird mit übernommen. Das gilt jedoch nicht für Verwandte in 
			gerader Linien und deren Ehegatten.
			
			*
			Erwerb unter Ehegatten, von Ehefrau auf Ehemann bzw. umgekehrt. Im 
			Zeitpunkt des Erwerbs muss die Ehe noch bestehen.
			
			*
			Übertragung durch den geschiedenen Ehegatten im Rahmen der 
			Vermögens-Auseinandersetzung nach der Scheidung.
			
			*
			Erwerb bei Flurbereinigung.
			
			*
			Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur 
			Teilung des Nachlasses. Den Miterben stehen deren Ehegatten gleich.
Die Steuerpflicht wird in der Regel mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages bzw. mit dem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren ausgelöst. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids ist der Betrag fällig. Bei Finanzämtern sind alle Beurkundungen grunderwerbsteuerlichen Vorgänge von Gerichten und Notaren binnen zwei Wochen mitzuteilen.
12.06.2008 - Pressemitteilung Grunderwerbsteuer rechtswiedrig?
Schwäbisch Hall: Einspruch gegen Steuerbescheid kann viele Tausend Euro wert sein
Schwäbisch Hall, 12. Juni 2008 - Die Bausparkasse 
			Schwäbisch Hall rät Bauherren, die ein schlüsselfertiges Eigenheim 
			erwerben, Einspruch gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid 
			einzulegen. Der Hintergrund: Die deutsche Steuerpraxis verstößt 
			möglicherweise gegen EU-Recht. Erklärt der Europäische Gerichtshof (EuGH) 
			die deutsche Regelung für rechtswidrig, können viele private 
			Häuslebauer mit einem warmen Geldregen rechnen: Das Finanzamt müsste 
			ihnen mehrere Tausend Euro zurückerstatten – allerdings nur, wenn 
			sie ihrem Steuerbescheid rechtzeitig widersprochen haben. 
			
			
			Wer Grundstück und Bauleistung aus einer Hand erwirbt – wie 
			mindestens die Hälfte der deutschen Häuslebauer –, der muss auf die 
			Bauleistung zunächst 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlen. Auf die 
			Gesamtsumme (Bauleistung plus Grundstückskosten) wird dann die 
			Grunderwerbssteuer von 3,5 Prozent (Berlin: 4,5 Prozent) fällig. „In 
			dieser Doppelbesteuerung sieht das Niedersächsische Finanzgericht 
			einen Verstoß gegen das EU-Verbot der Umsatzsteuer-Mehrfachbelastung 
			und hat deshalb den EuGH angerufen“, erläutert Schwäbisch 
			Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner den juristischen Hintergrund. 
			„Sollte der EuGH der Rechtsauffassung folgen, dass die 
			Grunderwerbsteuer eine zusätzliche Sonderumsatzsteuer darstellt, 
			müsste es die deutsche Regelung kippen und der Fiskus den Bauherren 
			die zu viel gezahlte Steuer zurückerstatten.“
			
			Ein einfaches Beispiel zeigt, wie viel das ausmachen kann: Ein 
			Bauherr erwirbt von einem Bauträger ein schlüsselfertiges Haus zum 
			Gesamtpreis von 350.000 Euro. Davon entfallen 100.000 Euro auf das 
			Grundstück, 250.000 auf die reinen Baukosten. Auf letztere werden 19 
			Prozent Umsatzsteuer fällig, also 47.500 Euro. Macht für den 
			Häuslebauer Gesamtkosten (Grundstück plus Bauleistung plus 
			Umsatzsteuer) von 397.500 Euro. Auf diese Summe muss er 3,5 Prozent 
			Grunderwerbsteuer zahlen, also 13.912,50 Euro. Würde die 
			Grunderwerbsteuer nur für das Bauland fällig (wie bei einem 
			Bauherrn, der sein Haus auf einem selbst privat erworbenen 
			Grundstück errichtet), müsste er nur 3.500 Euro zahlen – ein 
			Unterschied von 10.412,50 Euro. 
			
			Flechtner weist in diesem Zusammenhang auf zwei wichtige 
			Besonderheiten hin: „Auch wer Einspruch einlegt, muss zunächst 
			einmal die Grunderwerbsteuer entrichten. Aber nur wer dem 
			Steuerbescheid innerhalb von einem Monat widerspricht, also bevor 
			der Bescheid rechtskräftig wird, bekommt im Falle eines EuGH-Urteils 
			zugunsten der Bauherren sein Geld zurück.“ Das Verfahren wird beim 
			EuGH unter dem Aktenzeichen C 156/08 geführt.
			
			
Wohnwünsche entstehen in vielfältigen und oft langfristigen Überlegungen. Sei es die berufliche und oder familiäre Veränderung. Der nicht ausreichende Platz oder gar der überschüssige Wohnraum der dazu führt sich zu verändern.
			
				
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