Für den Erwerb eines
bebauten und/oder unbebauten Grundstücks haben Sie die einmalig
fällig werdende Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Grunderwerbsteuerpflichtig ist auch der Erwerb in der
Zwangsversteigerung sowie der Erwerb oder die Begründung eines
Erbbaurechts oder der Tausch von Grundstücken.
Die Grunderwerbsteuer beträgt ab 01.01.1997 (3,5
Prozent des Wertes der Gegenleistung).
Hinzu gehören insbesondere der Kaufpreis, übernommene Belastungen,
vorbehaltene Nutzungen (z.B. Wohnrecht), sonstige Leistungen (z.B.
Vermessungskosten, Aufpreis für Sonderleistungen).
Wenn Sie zunächst nur das Grundstück kaufen und es dann bebauen,
haben Sie nur die Grunderwerbsteuer für das Grundstück zu bezahlen.
Bei Bauherren- und Erwerbermodellen ist für den Umfang der
Gegenleistung maßgebend, in welchen Zustand das Erwerbsobjekt zum
Gegenstand des Vertrages gemacht worden ist. Getrennte Verträge
besagen noch nicht, dass von dem Erwerb eines unbebauten
Grundstückes auszugehen ist. Die volle Grunderwerbsteuer für
Grundstück und Gebäude ist auch dann zu zahlen, wenn sich der
Verkäufer in einem Vertrag verpflichtet, ein Grundstück zu veräußern
und in einem weiteren Vertrag die werkvertragliche
Herstellungspflicht übernimmt. Nach den zahlreichen Urteilen des
Bundesgerichtshofes enden alle Grunderwerbsteuersparenden
Vertragsgestaltungen mit dieser Auslegung. Ist die Veräußerung des
Grundstückes nicht ohne Übernahme der Gebäudeherstellungspflicht
vereinbart, ist die Grunderwerbsteuer aus der Gegenleistung für das
bebaute Grundstück entstanden
(BFH, Urt. v. 25.07.79 - BStBl. 80 II S.11).
Sonderregel Berlin: Der Steuersatz beträgt für
Erwerbsvorgänge die ab dem 01.01.2007 verwirklicht wurden 4,5 % der
Gegenleistung (u.a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung
von Wohn-/ Nutzungsrechten).
Achtung: Keine Scheingeschäfte! Wer einen Teil des vereinbarten Kaufpreises schwarz zahlt, um Steuern zu sparen, begeht ein Scheingeschäft. Verträge können unwirksam werden. Finanzämter sind zur Konteneinsicht befugt.