Grunderwerbsteuer

Für den Erwerb eines bebauten und/oder unbebauten Grundstücks haben Sie die einmalig fällig werdende Grunderwerbsteuer zu zahlen. Grunderwerbsteuerpflichtig ist auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung sowie der Erwerb oder die Begründung eines Erbbaurechts oder der Tausch von Grundstücken.

Die Grunderwerbsteuer beträgt ab 01.01.1997 (3,5 Prozent des Wertes der Gegenleistung).

Hinzu gehören insbesondere der Kaufpreis, übernommene Belastungen, vorbehaltene Nutzungen (z.B. Wohnrecht), sonstige Leistungen (z.B. Vermessungskosten, Aufpreis für Sonderleistungen).

Wenn Sie zunächst nur das Grundstück kaufen und es dann bebauen, haben Sie nur die Grunderwerbsteuer für das Grundstück zu bezahlen.

Bei Bauherren- und Erwerbermodellen ist für den Umfang der Gegenleistung maßgebend, in welchen Zustand das Erwerbsobjekt zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden ist. Getrennte Verträge besagen noch nicht, dass von dem Erwerb eines unbebauten Grundstückes auszugehen ist. Die volle Grunderwerbsteuer für Grundstück und Gebäude ist auch dann zu zahlen, wenn sich der Verkäufer in einem Vertrag verpflichtet, ein Grundstück zu veräußern und in einem weiteren Vertrag die werkvertragliche Herstellungspflicht übernimmt. Nach den zahlreichen Urteilen des Bundesgerichtshofes enden alle Grunderwerbsteuersparenden Vertragsgestaltungen mit dieser Auslegung. Ist die Veräußerung des Grundstückes nicht ohne Übernahme der Gebäudeherstellungspflicht vereinbart, ist die Grunderwerbsteuer aus der Gegenleistung für das bebaute Grundstück entstanden

(BFH, Urt. v. 25.07.79 - BStBl. 80 II S.11).

Sonderregel Berlin: Der Steuersatz beträgt für Erwerbsvorgänge die ab dem 01.01.2007 verwirklicht wurden 4,5 % der Gegenleistung (u.a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/ Nutzungsrechten).

Achtung: Keine Scheingeschäfte! Wer einen Teil des vereinbarten Kaufpreises schwarz zahlt, um Steuern zu sparen, begeht ein Scheingeschäft. Verträge können unwirksam werden. Finanzämter sind zur Konteneinsicht befugt.

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