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■ Schwäbisch Hall: Einspruch gegen Steuerbescheid kann viele Tausend Euro wert sein
Schwäbisch Hall, 12. Juni 2008 - Die Bausparkasse Schwäbisch Hall rät Bauherren, die ein schlüsselfertiges Eigenheim erwerben, Einspruch gegen ihren Grunderwerbe-steuerbescheid einzulegen. Der Hintergrund: Die deutsche Steuerpraxis verstößt möglicherweise gegen EU-Recht. Erklärt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Regelung für rechtswidrig, können viele private Häuslebauer mit einem warmen Geldregen rechnen: Das Finanzamt müsste ihnen mehrere Tausend Euro zurückerstatten – allerdings nur, wenn sie ihrem Steuerbescheid rechtzeitig widersprochen haben.
Wer Grundstück und Bauleistung aus einer Hand erwirbt – wie
mindestens die Hälfte der deutschen Häuslebauer –, der muss auf die
Bauleistung zunächst 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlen. Auf die
Gesamtsumme (Bauleistung plus Grundstückskosten) wird dann die
Grunderwerbssteuer von 3,5 Prozent (Berlin: 4,5 Prozent) fällig. „In
dieser Doppelbesteuerung sieht das Niedersächsische Finanzgericht
einen Verstoß gegen das EU-Verbot der Umsatzsteuer-Mehrfachbelastung
und hat deshalb den EuGH angerufen“, erläutert Schwäbisch
Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner den juristischen Hintergrund.
„Sollte der EuGH der Rechtsauffassung folgen, dass die
Grunderwerbsteuer eine zusätzliche Sonderumsatzsteuer darstellt,
müsste es die deutsche Regelung kippen und der Fiskus den Bauherren
die zu viel gezahlte Steuer zurückerstatten.“
Ein einfaches Beispiel zeigt, wie viel das ausmachen kann: Ein
Bauherr erwirbt von einem Bauträger ein schlüsselfertiges Haus zum
Gesamtpreis von 350.000 Euro. Davon entfallen 100.000 Euro auf das
Grundstück, 250.000 auf die reinen Baukosten. Auf letztere werden 19
Prozent Umsatzsteuer fällig, also 47.500 Euro. Macht für den
Häuslebauer Gesamtkosten (Grundstück plus Bauleistung plus
Umsatzsteuer) von 397.500 Euro. Auf diese Summe muss er 3,5 Prozent
Grunderwerbsteuer zahlen, also 13.912,50 Euro. Würde die
Grunderwerbsteuer nur für das Bauland fällig (wie bei einem
Bauherrn, der sein Haus auf einem selbst privat erworbenen
Grundstück errichtet), müsste er nur 3.500 Euro zahlen – ein
Unterschied von 10.412,50 Euro.
Flechtner weist in diesem Zusammenhang auf zwei wichtige
Besonderheiten hin: „Auch wer Einspruch einlegt, muss zunächst
einmal die Grunderwerbsteuer entrichten. Aber nur wer dem
Steuerbescheid innerhalb von einem Monat widerspricht, also bevor
der Bescheid rechtskräftig wird, bekommt im Falle eines EuGH-Urteils
zugunsten der Bauherren sein Geld zurück.“
Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C 156/08 geführt.
■ Photovoltaik
Ein Hausbesitzer muss hinnehmen, dass die Sonnenkollektoren
der Photovoltaik-Anlage seines Nachbarn bei „wolkenlosem
Himmel und Sonnenschein“ in der Zeit von 9:45 Uhr bis 10:30
Uhr (und das auch nur in den Monaten von April bis August)
Reflexe werfen, die ihn „unangenehm blenden“. Stellt ein
Gutachter fest, dass in jenen 45 Minuten an den schönen
Tagen im Jahr eine nur etwa „drei Prozent höhere Strahlung
auf das Gebäude trifft“, so dürften die Kollektoren
unverändert auf dem Dach angebracht bleiben.
( Landgericht Frankfurt am Main, 2/12 O 322/06 )
Quelle: Rheinische Post
02.08.2008
■ Einzugsermächtigung
Ist ein Wohnungsmieter nach dem Wechsel seines Vermieters davon
ausgegangen, dass die Mietzahlungen wie vorher wegen erteilter
Einzugsermächtigung weiterlaufen, fällt ihm jedoch nicht auf, dass
dies fünf Monate lang nicht geschehen ist, weil der neue Vermieter
nicht abbuchte, so darf der Vermieter das Mietverhältnis weder
fristlos noch fristgerecht kündigen. Denn der Mieter konnte davon
ausgehen, dass alles seinen üblichen Gang nehmen werde. Sein
Verschulden, sich nicht genügend um seine Kontoauszüge gekümmert zu
haben, ist als gering anzusehen, zumal er nach Kenntnis von der
Versäumnis zugig nachzahlte.
( Kammergericht Berlin, 8 U 217/07 )
Quelle: Rheinische Post
02.08.2008