Bausparen und dessen variable und flexible Formen
Informationen zur Bausparen, den Möglichkeiten und Informationen zur
Förderberechtigung
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Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer |
Auszug § 11
(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches
Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag
über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns
abzuschließen.
(2) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des
Arbeitslohns sind vermögenswirksame
Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz 1,
wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen vermögenswirksamen
Leistungen für den Arbeitnehmer angelegt und überwiesen werden
sollen, ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der
Arbeitnehmer die Anlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen
der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens 13 Euro oder
in vierteljährlichen der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von
mindestens 39 Euro oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines
Betrags von mindestens 39 Euro verlangt. Der Arbeitnehmer kann bei
der Anlage in monatlichen Beträgen während des Kalenderjahrs die Art
der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei
dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.
(4) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs oder Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Arbeitslohns nach Absatz 3 verlangen können. Die Bestimmung dieses Termins unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder der zuständigen Personalvertretung; das für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in jedem Kalenderjahr erneut in Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - http://www.juris.de/jportal/index.jsp - 10 - geeigneter Form bekanntzugeben. Zu einem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer eine einmalige Anlage nach Absatz 3 nur verlangen
von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs erzielt, oder
von Teilen besonderer Zuwendungen, die
im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest oder
Jahresende gezahlt werden.
(5) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.
(6) In Tarifverträgen oder
Betriebsvereinbarungen kann von den Absätzen 3 bis 5
abgewichen werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vermbg_2/gesamt.pdf
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