Bausparen ...flexibel Sparen und Finanzieren

Renditestark Renovieren, Modernisieren, Sanieren, bis hin zum riestergeförderten Wohneigentum, Fachartikel u. v. m.

Inhaltsverzeichnis Bausparen

 

Bausparen

    Millionenfach bewährt

    Förderung Arbeitnehmer

    Wohnungsbauprämie

    Fünftes VermBG

            Gesetzesauszug §11

            Tabellarisch

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Bausparen5. Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung

Ihren Bausparvertrag jetzt sichern. Ob Sie bauen, kaufen, modernisieren oder vorsorgen möchten: ein Bausparvertrag ist die richtige Basis für ihr Vorhaben. Damit schaffen Sie zum einen das notwendige Eigenkapital und sichern sich zudem die Option auf ein sicheres Darlehen. Die Bausparverträge von Schwäbisch Hall bieten Ihnen ein vielfältiges Angebot, ganz persönlich auf Ihre Situation zugeschnitten. Für die meißten Bausparvertrags-Angebote gilt: Riester-Förderung ist in der Darlehensphase für bestimmte Zwecke möglich.

Info  Auszug § 11

(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.

(2)   Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.

(3)   Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz 1, wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer angelegt und überwiesen werden sollen, ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Anlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens 13 Euro oder in vierteljährlichen der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens 39 Euro oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrags von mindestens 39 Euro verlangt. Der Arbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen Beträgen während des Kalenderjahrs die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.

(4)   Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs oder Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Arbeitslohns nach Absatz 3 verlangen können. Die Bestimmung dieses Termins unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder der zuständigen Personalvertretung; das für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in jedem Kalenderjahr erneut in Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - 10 - geeigneter Form bekanntzugeben. Zu einem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer eine einmalige Anlage nach Absatz 3 nur verlangen

 von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs erzielt, oder

 von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest oder
        Jahresende gezahlt werden.

(5)   Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.

(6)   In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann von den Absätzen 3 bis 5
abgewichen werden.

Info http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vermbg_2/gesamt.pdf

 

Sie sind noch nicht Bausparer

Wenn Sie noch kein Bausparer sind, sollten Sie sich bei Schwäbisch Hall in einem Beratungsgespräch über Ihre persönlichen Bausparvorteile informieren. Dies gilt natürlich in besonderem Maße, wenn Sie Anspruch auf Wohnungsbauprämie und/oder Arbeitnehmersparzulage haben. Denn, nur als Bausparer können Sie alle staatlichen Prämien nutzen. Wir beraten Sie gern, welcher Tarif, welche Bausparsumme und welcher Sparbeitrag für Sie besonders geeignet ist, um Sie Ihren Träumen näher zu bringen.

 

Zusatz Informationen

Nichts ist wichtiger als Informationen, sie sind auf der Suche nach  BauGrund, der Wohnungssuche einem Ein- oder Zweifamilienhaus, einem Anlageobjekt, die Eigentumswohnung oder gar einem Wochenendgrundstück für die Erholung von Arbeit und Strass.  Hier werden Sie sicher pfündig. Allem können wir jedoch nicht gerecht werden. Sind aber darauf bedacht Ihre Wohnwünsche zu erfüllen. Geben Sie uns die Chance dafür.

 

Sie beschäftigen sich bereits seit langem mit der Veränderung ihrer Wohnwünsche, ihrem Lebensmittelpunkt, hier sind Sie genau richtig. In einer Kurzversion möchten wir Sie mit Informationen versorgen die wichtig sind. Lesen Sie die Informationen in dem Flyer Infoblatt Kauf 20014258, Flyer Eigentumswohnung - Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümer

 


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