Altersvorsorge und dessen Formen
Informationen zur Altersvorsorge, den Formen und Informationen zur
Förderberechtigung
Altersvorsorgeförderung nach Riester auf´s Bausparen es ist soweit:
Samstag, den 1. November 2008 Die attraktive Riester-Förderung für die private Altersvorsorge können Sie nun auch fürs Bausparen erhalten. Schwäbisch Hall bietet ab sofort die Fuchs WohnRente an – den staatlich zertifizierten Bausparvertrag mit Riester-Förderung. Dieser ist insbesondere für Finanzierer attraktiv. Hier die wichtigsten Vorteile:
atrektiver Darlehenszinssatz
Geringer
Regelsparbeitrag und niedrige Tilgung: jeweils 4 Promille
der
Bausparsumme pro Monat
Steuerfreie Ansparphase, dadurch keine Abgeltungsteuer
Hohe staatliche Förderung ohne Einkommensgrenzen
Die volle Förderung für das laufende Jahr können
Sie sich sichern, wenn Sie rechtzeitig vor Jahresschluss einen Fuchs
WohnRente-Bausparvertrag abschließen und die erforderlichen
Sparbeiträge einzahlen. Lassen Sie sich beraten!
Wohn-Riester kompakt
Ob Förderrahmen, steuerliche Bestimmungen oder Verwendungsmöglichkeiten:
Hier finden Sie Antworten rund um das Thema Wohn-Riester. mehr ...
Was ist das Ziel von Wohn-Riester? Was wird genau gefördert?
Seit 2002 wird der Aufbau einer privaten Rente
durch Zuschüsse und steuerliche Abzugsfähigkeit gefördert
(Riester-Rente). Mit dem Eigenheimrentengesetz wird auch
selbstgenutztes Wohneigentum in die private Altersvorsorge
integriert (Wohn-Riester). Das bedeutet, dass auch der Kauf, Neubau
von selbstgenutzten Immobilien nach 2007 oder - zu Rentenbeginn -
die Entschuldung der eigenen Wohnung oder eines ausschließlich
selbst bewohnten Hauses gefördert werden. Modernisierungs- und
Energiesparmaßnahmen an bestehenden Immobilien werden nicht
gefördert.
Sie können die Riester-Förderung erhalten für
Sparbeiträge zur Eigenkapitalbildung
Tilgungsleistungen zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum
Ab wann gilt das Eigenheimrentengesetz?
Das Eigenheimrentengesetz ist die rechtliche Grundlage von Wohn-Riester und ist rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Ist die Entnahme aus bestehenden riestergeförderten Altersvorsorgeverträgen möglich?
Bereits vorhandenes, riestergefördertes Kapital
kann künftig bis zu 75 % oder zu 100 % aus einem bestehenden,
zertifizierten Altersvorsorge-Vertrag entnommen und für die
Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt werden.
Übergangsregelung: Die Höhe des Entnahmebetrages bei vor dem 1.
Januar 2008 abgeschlossenen Altersvorsorge-Verträgen muss in 2008
und 2009 mindestens 10.000 EUR betragen.
Die bisherige Betragsbegrenzung und die Rückzahlungspflicht für das
entnommene Kapital entfallen. Nach einer Kapitalentnahme können
bestehende Riester-Verträge ggf. weiterlaufen und auch weiter
bespart werden.
Wer ist förderberechtigt?
Unmittelbar förderberechtigt sind:
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung
Beamte
Angestellte im öffentlichen Dienst
Arbeitslose
Landwirte
Selbstständige, sofern pflichtversichert
Mittelbar: Ehepartner (Voraussetzung: zwei Altersvorsorgeverträge)
Es gibt keine Einkommensgrenzen.
Wie hoch ist die Riester-Förderung?
Für Wohn-Riester gilt ebenfalls der bereits bestehende Förderrahmen für Altersvorsorge-Produkte:
Grundzulage p.a.: 175 € (alleinstehend), 350 € (verheiratet)¹
Kinderzulage solange Sie Kindergeld erhalten p.a.: 185 € für Kinder bis zum 31.12.2007/300 € für jedes ab 2008 geborene Kind. Ab 2008:
Einmalige Erhöhung der Grundzulage um 200 € für noch nicht 25-jährige Berufseinsteiger.
Gefördert werden Einzahlungen auf riester-zertifizierte Altersvorsorge-Produkte bis zu 4 % aus dem beitragspflichtigen Einkommen des Vorjahres (max. 2.100 €, abzüglich gewährter Zulagen).
Beantragung der Zulagen erfolgt über einen
schriftlichen Antrag beim jeweiligen Produktanbieter.
1) Voraussetzung: Zwei
Altersvorsorgeverträge
Wie erfolgt die Besteuerung?
Auch für Wohn-Riester gilt die nachgelagerte Besteuerung.
Zur Ermittlung einer fiktiven „Wohn-Rente“ muss ein sogenanntes „Wohnförderkonto“ geführt und mit jährlich 2 % bis zum vereinbarten Rentenbeginn verzinst werden. Auf dem „Wohnförderkonto“ werden das entnommene Kapital, die geförderten Tilgungsbeiträge und die gewährten Riester-Zulagen eingestellt.
Die aufgelaufene Summe muss dann ab Rentenbeginn1 zum persönlichen Steuersatz nachgelagert versteuert werden.
Bei der Art der Besteuerung hat der
Förderberechtigte ein Wahlrecht:
- Jährliche Besteuerung (Laufzeit: bis zu 25 Jahre bis zur
Vollendung des 85. Lebensjahres) oder
- Einmalbesteuerung mit einem Abschlag von 30 %.
Im Falle des Verkaufs eines riester-geförderten
Objektes muss die staatliche Förderung zurückgezahlt werden - es
sei denn, innerhalb von vier Jahren wird eine neue Immobilie
erworben und bezogen oder es erfolgt eine Ersatz-Investition in
einen zertifizierten Altersvorsorge-Sparvertrag (innerhalb eines
Jahres nach dem Kalenderjahr der schädlichen Verwendung).
1) Beginn der "Auszahlungsphase"
Bausparen und Finanzieren mit Riester-Förderung
Bausparkassen und Wohnungsbaugenossenschaften
können künftig staatlich geförderte Wohn-Riester-Produkte anbieten.
Schwäbisch Hall hat deshalb den Fuchs WohnRente-Bausparvertrag
entwickelt. Anfang des kommenden Jahres wird Schwäbisch Hall zudem
Finanzierungsprodukte mit Riester-Förderung anbieten. Dazu gehören
Angebote zur Sofortfinanzierung (Fuchs WohnbauRente) sowie
Riester-geförderte Bauspardarlehen in den Bauspartarifen Fuchs und A.
Setzen Sie bei Ihrer Altersvorsorge auf „4 Wände und Rente“ von Schwäbisch Hall:
Sie sind noch nicht Bausparer
Wenn Sie noch kein Bausparer sind, sollten Sie sich bei Schwäbisch Hall in einem Beratungsgespräch über Ihre persönlichen Bausparvorteile informieren. Dies gilt natürlich in besonderem Maße, wenn Sie Anspruch auf Wohnungsbauprämie und/oder Arbeitnehmersparzulage haben. Denn, nur als Bausparer können Sie alle staatlichen Prämien nutzen. Wir beraten Sie gern, welcher Tarif, welche Bausparsumme und welcher Sparbeitrag für Sie besonders geeignet ist, um Sie Ihren Träumen näher zu bringen.